Unfallflucht
Alles andere als ein Kavaliersdelikt
Die Fahrerflucht oder Unfallflucht stellt ein Verhalten unter Strafe, bei dem sich ein Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt. Geregelt ist der strafrechtliche Tatbestand im § 142 StGB. Da es hauptsächlich darum geht, dass der Geschädigte die Möglichkeit erhält, entsprechende Informationen zum Schädiger zu erhalten, um seine Ansprüche geltend machen zu können, bestehen im Zusammenhang mit einer Unfallverursachung im Straßenverkehr bestimmte Warte-und Auskunftspflichten des Schädigers.
Viele Verkehrsteilnehmer sind sich nicht bewusst, wie schnell sie selbst den Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklichen können. Bei allen Fragen zur Fahrerflucht ist Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig Ihr Verkehrsrechtsexperte.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - was heißt das?
Es passiert sehr schnell, dass jemand beim Aus- oder Einparken oder auf glatter Straße ein anderes Fahrzeug streift. Vielfach ist der Unfallgegner dann nicht anwesend. Der Schädiger darf nicht ohne weiteres die Unfallstelle verlassen.
Im Sinne von § 142 StGB kommen dem Schädiger folgende Pflichten zu:
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Er muss zugunsten des anderen Unfallbeteiligten und des Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung durch seine Anwesenheit am Unfallort und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglichen.
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Weiterhin muss er, wenn keine zur Feststellung bereite Person vor Ort ist, eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, ohne dass jemand bereit war, die entsprechenden Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu treffen.
Die nötige Wartefrist nach einem Unfall
§ 142 StGB ist eine sehr komplexe Vorschrift, weil sie eine Vielzahl auslegungsfähiger, unbestimmter Rechtsbegriffe enthält. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Es lässt sich nicht pauschal sagen, wie lange jemand am Unfallort verweilen muss, wenn er keine zur Feststellung bereite Person antrifft.
In diesem Kontext kommt es immer wieder zu Missverständnissen und sehr unbedachten Handlungen des Unfallverursachers, die ihm später strafrechtliche Ermittlungen wegen Unfallflucht eintragen.
Die angemessene Dauer der Wartezeit etwa bestimmt sich nach der Schwere des Unfalls, nach dem Unfallort, nach der Tageszeit, nach der Verkehrsdichte und nach den Witterungsbedingungen. Vielfach befindet sich der Schädiger auch deshalb in einer heiklen Situation, weil er zum Beispiel unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat und dabei den Unfall verursacht hat. Er möchte dann natürlich nicht, dass die Trunkenheitsfahrt entsprechend berücksichtigt wird. Wenn er sich in dieser Situation allerdings unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit die Feststellung der entsprechenden Angaben unmöglich macht, verwirklicht er in jedem Fall auch den Tatbestand aus § 142 StGB. Fahrerflucht gilt inzwischen als sogenanntes Massendelikt, weil es so oft dazu kommt. Dennoch ist Unfallflucht kein Bagatelldelikt, immerhin droht eine Geldstrafe und sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Außerdem treffen empfindliche mögliche Nebenstrafen die beteiligten Unfallverursacher meist noch härter. Hier drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sperrung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dabei kommt es ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls an. Vor allem spielt die Schwere des entsprechenden Schadens eine große Rolle. Besonders gravierend wirkt sich hier Personenschaden aus.
Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig berät Sie als Verkehrsrechtsanwalt ausführlich zu den möglichen Folgen einer Fahrerflucht. In einer entsprechenden Situation, auch wenn Ihnen noch keine strafrechtlichen Ermittlungen bekannt sind, sollte Ihr erster Weg zum Rechtsanwalt führen. Möglicherweise lassen sich entsprechende strafrechtliche Ermittlungen dann noch abwenden oder deren Folgen abmildern.
Die Fahrerflucht und ihre zivilrechtlichen Folgen
Sie sollten auch deshalb einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt wie Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig hinzuziehen, um mögliche zivilrechtliche Ansprüche, die im Kontext einer Unfallflucht gegen Sie erhoben werden, zu begrenzen. Es ist zwar so, dass Ihre Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis den Schaden des Geschädigten auch nach einer Unfallflucht ausgleichen wird. Im Innenverhältnis allerdings wird der Haftpflichtversicherer nach einer Fahrerflucht von der Leistung frei.
Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte nicht der Fahrer bei der Unfallflucht war. In der Folge nimmt die Versicherung im Innenverhältnis Rückgriff gegenüber dem Versicherten und fordert den entsprechenden Schadensbetrag von diesem ein. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es zu Rückgriffsforderungen in erheblicher Höhe gegen den Versicherten kommen. Auch diese zivilrechtliche Seite macht den Tatbestand § 142 StGB in der Praxis so folgenschwer.
Lassen Sie sich auch in diesem Fall, wenn zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Fahrerflucht gegen sie geltend gemacht werden, von Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig zu allen rechtlichen Möglichkeiten beraten und von ihm vertreten.
Verhalten nach der Fahrerflucht in besonderen Fällen
Vielfach wird die Polizei durch Zeugen davon Kenntnis erlangen, dass sich der Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Sie wird dann versuchen, den Unfallverursacher möglichst schnell aufzufinden. Gerade, wenn der Unfallverursacher bei der Fahrerflucht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, kann es in dieser Situation darauf ankommen, dass er sich dem Zugriff der Polizei bis zur Ausnüchterung entzieht.
In keinem Fall sollte der Betroffene ohne Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts Aussagen zur Tat machen. Mit dem Entfernen vom Unfallort hat er den Tatbestand § 142 StGB verwirklicht. Daran lässt sich unter diesen Umständen nichts mehr ändern. Allerdings können erschwerende Umstände hinzukommen, wenn der Unfallverursacher vorschnell entsprechende Schuldeingeständnisse macht.
Im Idealfall sollten Sie nach einer Fahrerflucht unverzüglich das Gespräch mit einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt wie Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig suchen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - immer zum Rechtsanwalt
Vielen Betroffenen wird erst etwas später bewusst, dass sie den Tatbestand § 142 StGB verwirklicht haben. Auch wenn Ihnen noch keine strafrechtlichen Ermittlungen bekannt sind, sollten Sie in diesem Falle unverzüglich einen Verkehrsrechtexperten befragen.
Rechtsanwalt Sven Rosentreter wird auch über den Raum Leipzig hinaus tätig und ist Ihre erste Adresse zum Thema. Er wird Sie umsichtig und erfahren beraten sowie im Falle strafrechtlicher Ermittlungen engagiert vertreten.